Ja, laut Gesetz hat jede/r evangelische Schüler/in das Recht auf Religionsunterricht.
Daher muss dieser in allen Schulen als Pflichtgegenstand angeboten werden (Ausnahme: Berufsschulen, die eine Lehre begleiten: Dort ist der Religionsunterricht ein Freigegenstand). Falls an einer Schule weniger als drei bis fünf evangelische SchülerInnen sind, kann der evangelische Religionsunterricht auch an einer benachbarten Schule stattfinden.
Ab drei bis fünf SchülerInnen eine Wochenstunde, ab zehn SchülerInnen zwei Wochenstunden. Normalerweise werden im evangelischen Religionsunterricht in Wien alle SchülerInnen eines Jahrgangs zusammengezogen – auch aus verschiedenen Klassen und Schulformen. Wenn es pro Jahrgang noch immer weniger als drei bis fünf SchülerInnen gibt, können auch jahrgangsübergreifende Gruppen gebildet werden.
Viele Schulen sind darum bemüht, dass der evangelische Religionsunterricht am Vormittag, parallel zum römisch-katholischen Religionsunterricht, stattfindet. Manchmal ist dies allerdings nicht möglich, weil die SchülerInnen aus zu vielen verschiedenen Klassen zusammengeführt werden. In diesen Schulen werden dann andere Lösungen gefunden: Randstunden, Block-Unterricht...
In diesem Fall ist es wichtig, einerseits auf das Gesetz hinzuweisen, andererseits sofort die zuständigen FachinspektorInnen zu verständigen.
Nein, dies ist vom Gesetz her nicht erlaubt. Jedes Kind hat das Recht, in dem Bekenntnis, in dem es getauft wird, erzogen zu werden. Um zu verhindern, dass Minderheiten, wie z.B. die Evangelischen automatisch am römisch-katholischen Unterricht teilnehmen, weil dies stundenplantechnisch einfacher ist, gibt es dieses Gesetz um Minderheiten in unserem Staat zu schützen. Gegen eine bloße Beaufsichtigung durch römisch-katholische ReligionslehrerInnen ist nichts einzuwenden.
Ja, jedes ungetaufte Kind kann an einem Religionsunterricht freier Wahl als Freigegenstand teilnehmen und bekommt auch eine Note im Zeugnis dafür. Es ist auch möglich, in evangelischer Religion die Matura abzulegen, wenn man ohne Bekenntnis ist, vorausgesetzt man hat alle vier bis fünf Oberstufenjahre den evangelischen Religionsunterricht besucht. Eine Anmeldung zum evangelischen Religionsunterricht ist in den ersten fünf Tagen des Schuljahres erforderlich, bei SchülerInnen unter 14 Jahren durch die Eltern, danach durch den/die Schüler/in selber.
Nein. Das Gesetz sagt, dass man sich aus Gewissensgründen vom Religionsunterricht abmelden kann: Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr müssen diese Abmeldung die Erziehungsberechtigten tätigen: An die Direktion der Schule unter Angabe des Namens des/der SchülerIn, der Klasse, des Bekenntnisses. Ab 14 Jahren sind die SchülerInnen mündig in Religions-Angelegenheiten und können diese Abmeldung selber tätigen. Die Abmeldung ist nur in den ersten fünf Tagen eines Schuljahres möglich und gilt für die Dauer eines Schuljahres. Es ist einer Schule nicht erlaubt, Formulare zur Abmeldung vom Religionsunterricht auszuhändigen.
Unbedingt wichtig ist es, das Religionsbekenntnis anzugeben. Bei Kindern, die nicht getauft sind, muss im Falle des Interesses am evangelischen Religionsunterricht bei der Anmeldung vermerkt werden, dass sie den evangelischen Religionsunterricht besuchen wollen.
Ja, fast immer wird in Wien eine Sammel-Gruppe aus verschiedenen Schulen angeboten.
Das Wahlpflichtfach sollte zwei Jahre besucht werden, danach ist eine Matura-Prüfung als Schwerpunktprüfung möglich.
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